Amüsantes â€” alles was Recht ist!
Lachen ist gesund. Wir zeigen Ihnen in dieser Rubrik Kurzweiliges und Vergnügliches, um den Ernst des Lebens besser zu begreifen.

Urteil des Finanzgerichts Berlin

Wie gründlich deutsche Gerichte arbeiten, mag der folgende Auszug aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin aus dem Jahr 1979 zeigen (AZ: III-126/77). Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen für die Aktentasche eines Betriebsprüfers steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen sind. Dabei gelangte man zu ebenso erstaunlichen wie überraschenden Erkenntnissen.

"... Die Aktentasche ist ein Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG, weil der Kl. sie so gut wie ausschließlich beruflich benutzt. Er befördert damit nur die Akten, die er beruflich bearbeitet. Andere Gegenstände, mit Ausnahme der Butterbrote, transportiert er in der Aktentasche nicht ... Diese private Benutzung ist unwesentlich. Wenn dies noch weiterer Ausführungen bedarf, dann der, daß der Kl. seine Butterbrote regelmäßig nur auf dem Hinweg mit der Aktentasche befördert, weil er sie mittags verzehrt."

Butterbrottransport nur auf dem Hinweg! Wer hätte das gedacht? Damit nicht genug, nun wird die fragliche Tasche einer genaueren Untersuchung unterzogen.

"Zu diesen Schlüssen kommt das Gericht u. a. auch nach der Besichtigung der Aktentasche. Diese ergab, daß es sich um eine schwarze Tasche mit besonders nachgiebigen und ausladenden Seitentaschen handelt. Sie eignet sich deshalb in erster Linie für den Transport von Akten. Dagegen ist sie für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zur Aufbewahrung von Badesachen zwar nicht ungeeignet, aber unpraktisch, weil es dafür besondere und besser geeignete Behältnisse gibt. Davon, daß der Kl. als Betriebsprüfer eine Tasche zum Transport seiner Akten braucht und die angeschaffte Aktentasche auch dazu verwendet, weil er keine andere Tasche dafür hat, ist das Gericht überzeugt. Als Betriebsprüfer muß der Kl. Akten und Unterlagen bei sich tragen, wenn er außerhalb seines Dienstzimmers tätig wird."

Nun ja, da erübrigt sich wohl jeder Kommentar. Nach diesen Erörterungen gelangte das Finanzgericht folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Aktentasche tatsächlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Voller Dankbarkeit nehmen wir zur Kenntnis, dass man es sich mit solchen Entscheidungen offensichtlich nicht leicht macht. Eine Bemerkung vielleicht noch zum Abschluss. Es ging um einen Betrag von 47 DM!