Amüsantes â€” alles was Recht ist!
Lachen ist gesund. Wir zeigen Ihnen in dieser Rubrik Kurzweiliges und Vergnügliches, um den Ernst des Lebens besser zu begreifen.

§ 34 Einkommensteuergesetz

Gesetze sollen befolgt werden, davon darf man wohl ausgehen. Dass es dazu einer allgemein verständlichen Regelung bedarf, scheint dabei zweitrangig. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte. Dazu gehören beispielsweise Abfindungen und Veräußerungsgewinne. Beschrieben wird hier ein eigentlich verhältnismäßig simpler Rechenvorgang. Deutschlehrer sollten allerdings angesichts der überaus geschickten grammatischen Konstruktion des folgenden Gesetzestextes in ekstatische Verzückung geraten können.

"… Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer."

Alles klar?